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BVerwG, 15.12.2004 - 1 B 150.04 (1 PKH 45.04) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Rüge eines Verfahrensmangels durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheidung durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung; Bitte um Verlängerung einer vom Gericht gewährten Äußerungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 02.08.2004 - 13 LB 256/03
- BVerwG, 15.12.2004 - 1 B 150.04 (1 PKH 45.04)
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 15.12.2016 - B 5 R 238/16 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung ohne …
Will das Berufungsgericht an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens festhalten, obwohl ein Beteiligter eine Verlängerung der Erklärungsfrist zur Ergänzung seines Vortrags beantragt, hat es vorab über den Verlängerungsantrag zu entscheiden (BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 28/02 R - Juris RdNr 15; BVerwG Beschluss vom 2.7.1998 - 9 B 535/98 - Juris RdNr 2 mwN; vgl auch BVerwG Beschluss vom 15.12.2004 - 1 B 150/04, 1 B 150/04 (1 PKH 45/04) - Juris RdNr 4) .Auch wenn das Gericht befugt ist, den Antrag abzulehnen, weil erhebliche Gründe nicht bestehen, muss es hierüber gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 225 ZPO vorab entscheiden und dies dem Beteiligten, zu dessen Ungunsten der Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG ergehen soll, mitteilen, um ihm gegebenenfalls eine abschließende Stellungnahme zu ermöglichen (BVerwG Beschluss vom 2.7.1998 - 9 B 535/98 - Juris RdNr 2; BVerwG Beschluss vom 15.12.2004 - 1 B 150/04, 1 B 150/04 (1 PKH 45/04) - Juris RdNr 4) .
- BVerwG, 29.07.2010 - 8 B 10.10
Zur fehlerhaften Anwendung abstrakter Rechtssätze des BVerwG; rechtliches Gehör …
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 37, vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 51.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 69, vom 30. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 393.00 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 52, vom 10. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 12.04 <1 PKH 2.04> - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 67 und vom 15. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 150.04 <1 PKH 45.04> - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68). - BVerwG, 08.09.2020 - 4 BN 17.20
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Sachentscheidung ohne vorherige Bescheidung …
Anders als geschehen durfte der Verwaltungsgerichtshof aber nicht durch Beschluss über den Normenkontrollantrag zu Lasten der Antragstellerin entscheiden, ohne zuvor den Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 ZPO zu bescheiden: Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68 …und vom 22. März 2017 - 9 B 50.16 - juris Rn. 2).
- BVerwG, 29.09.2005 - 1 B 54.05
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags als …
1 Die nach Zurückverweisung der Sache durch den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2004 BVerwG 1 B 150.04 erneut auf einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. - BVerwG, 22.03.2017 - 9 B 50.16
Rechtliches Gehör im vereinfachten Berufungsverfahren; Antrag auf …
Beantragt ein Beteiligter die Verlängerung einer durch das Gericht eingeräumten Äußerungsfrist, verletzt das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es - wie hier - ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, eine ihm ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 S. 5 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 1 B 150.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68). - BSG, 18.01.2011 - B 12 KR 82/10 B In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass das Berufungsgericht, wenn es an der Durchführung des Beschlussverfahrens nach § 153 Abs. 4 SGG festhalten will, obwohl ein Beteiligter diesem Verfahren widerspricht und/oder eine Verlängerung der Äußerungsfrist zur Ergänzung seines Vortrags beantragt, vorab über den Verlängerungsantrag entscheiden muss (vgl BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 28/02 R, in juris veröffentlicht, mwN; aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: BVerwG Beschluss vom 2.7.1998 - 9 B 535/98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 26, und BVerwG Beschluss vom 15.12.2004 - 1 B 150/04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 68, jeweils mwN).